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Die AFIR-Verordnung tritt in Kraft. Was bedeutet das für die Akteure im Bereich des Ladens von Elektrofahrzeugen in der EU?

18. Juni 2024 | Artikel | Srikant Jayanthan, Senior Research Analyst, S&P Global Mobility

Die neue Verordnung trat Anfang April in Kraft und zielt darauf ab, das Nutzererlebnis und den Komfort beim Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlichen Ladestationen zu verbessern.

Im Jahr 2023 verabschiedete die EU eine neue Verordnung mit dem Titel „Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ (AFIR) als Ersatz für die ursprüngliche Richtlinie 2014/94/EU über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die „Richtlinie über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ (AFID). Am 13. April 2024 trat die neue Verordnung in Kraft, mit dem Ziel, das Nutzererlebnis und den Komfort beim Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlichen Ladestationen zu verbessern.

Die AFIR legt verbindliche Ziele für die Ladeinfrastruktur fest, die mit Strom oder anderen Energiequellen betrieben wird. Bei der Ladeinfrastruktur beziehen sich die AFIR-Vorgaben auf die Entfernung, die Ladeleistung und die Zahlungsmodalitäten. Gemäß den entfernungsbezogenen Zielen für Leichtfahrzeuge muss auf den Kernstrecken des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) in jeder Fahrtrichtung alle 60 Kilometer eine Ladestation vorhanden sein. Bis Ende 2025 sollte jede Ladestation eine Leistung von mindestens 400 kW bieten und mindestens eine Ladestation mit einer individuellen Leistung von mindestens 150 kW umfassen. Bis Ende 2027 wird diese Anforderung auf 600 kW erhöht.

Die AFIR-Anforderungen sind von Natur aus dynamisch und werden mit zunehmender Verbreitung von Elektrofahrzeugen in den kommenden Jahren strenger werden. Gemäß der AFIR müssen öffentlich zugängliche Ladestationen für jedes in einem Land zugelassene batterieelektrische Leichtfahrzeug (BEV) eine Gesamtleistung von mindestens 1,3 kW bereitstellen. Für jedes zugelassene Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeug (PHEV) beträgt die erforderliche Gesamtleistung 0,8 kW. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Einklang mit der Nachfrage nach Elektrofahrzeugen entwickelt.

Die Vorschrift, die sich am unmittelbarsten auf die Ladeinfrastruktur auswirken wird, ist jedoch diejenige, die sich auf den Zahlungsverkehr bezieht.


Einfache Zahlungsabwicklung für eine bessere Interoperabilität

Mit Inkrafttreten der AFIR müssen Betreiber von Ladestationen (CPO) neue Anforderungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten an öffentlichen Ladestationen einhalten, die es den Nutzern ermöglichen, alle Ladestationen in der EU nahtlos zu nutzen.

Die Vorschriften sehen vor, dass alle neu installierten, öffentlich zugänglichen Ladestationen für Nutzer auf Ad-hoc-Basis zugänglich sein müssen. Alle öffentlichen Ladestationen mit einer Leistung von mehr als 50 kW müssen elektronische Zahlungen über alle Debit- und Kreditkarten akzeptieren können. Bei öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von weniger als 50 kW sind andere sichere Zahlungsmethoden zulässig, beispielsweise solche, bei denen ein spezifischer Quick-Response-Code (QR-Code) generiert wird.

Dadurch wird sichergestellt, dass Fahrer von Elektrofahrzeugen weder Mitglied eines Ladnetzwerks sein müssen noch eine Ladestation eines Netzwerks aufsuchen müssen, bei dem sie Mitglied sind. Dies dürfte zu einer höheren Auslastung der Ladegeräte führen. Auch wenn es zunächst so aussehen mag, als würden die Netzwerke das Mitgliedschaftsmodell verlieren, könnte die höhere Auslastung der Ladegeräte langfristig zu einer besseren Kapitalrendite (ROI) führen.

Diese Vorschrift gilt derzeit nur für Neuinstallationen. Allerdings sollen alle bestehenden Gleichstrom-Ladestationen entlang der europäischen TEN-V-Verkehrsachse bis zum 1. Januar 2027 die Möglichkeit bieten, ad hoc mit einer Debit- oder Kreditkarte zu bezahlen.

Eine weitere wichtige Bestimmung der AFIR betrifft die Anzeige der Preise an der Ladestation. Laut AFIR ist „Preistransparenz entscheidend, um ein reibungsloses und unkompliziertes Laden und Tanken zu gewährleisten. Nutzern von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben sollten vor Beginn des Lade- oder Tankvorgangs genaue Preisinformationen zur Verfügung gestellt werden. Der Preis sollte klar und übersichtlich dargestellt werden, damit Endnutzer die verschiedenen vom Betreiber berechneten Preisbestandteile bei der Ermittlung des Preises für einen Lade- oder Betankungsvorgang erkennen und die Gesamtkosten abschätzen können.“ An öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von mindestens 50 kW muss sich der vom Betreiber berechnete Ad-hoc-Preis auf den Preis pro Kilowattstunde für den gelieferten Strom stützen.

Die geltenden Preisbestandteile sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Preis pro Kilowattstunde; Preis pro Minute; Preis pro Sitzung; sowie alle sonstigen geltenden Preisbestandteile.


Erforderliche Änderungen

Um die neuen Vorschriften in Bezug auf Zahlungen und Benutzeroberflächen zu erfüllen, müssen die Gleichstrom-Schnellladegeräte aufgerüstet werden. Da AFIR in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 verabschiedet wurde, hatten Hersteller von E-Auto-Ladegeräten und Ladestationen etwas Zeit, sich auf die Änderungen vorzubereiten. Die neuen Ladegeräte benötigen aktualisierte Firmware und Displays, um die vorgeschriebenen Informationen sowie gegebenenfalls den QR-Code anzuzeigen.

Laut Alfen, einem führenden Hersteller von Ladegeräten für Elektrofahrzeuge, hatte das Unternehmen nach der Verabschiedung der AFIR im Jahr 2023 begonnen, an neuen Lösungen zu arbeiten. „Im Juni 2023 war dem Produktmanagement-Team von Alfen klar, dass die AFIR mehrere Anpassungen an unserer Produktpalette erforderte. Nach einem Brainstorming kamen wir zu dem Schluss, dass ein digitaler, eindeutiger QR-Code zum Starten einer Transaktion die beste Umsetzung der AFIR im Hinblick auf Ad-hoc-Laden darstellt. Dies unterstreicht unser Bestreben nach sicheren und zuverlässigen Produkten. Unsere F&E-Experten begannen mit der Entwicklung von Firmware-Anpassungen und einem Upgrade für unseren Twin 5. Ich war sehr stolz auf die Veröffentlichung der Firmware mit dynamischen QR-Codes im März sowie auf die Markteinführung des Twin 5 Plus in so kurzer Zeit, wodurch wir unsere Kunden mit konformen Produkten unterstützen können“, sagte Chris Heineman, Produktmanager für die öffentlichen EV-Ladestationen von Alfen.

Das Unternehmen gibt an, bereits Bestellungen für die neue Ladegeräteserie erhalten zu haben, was darauf hindeutet, dass AFIR-konforme Ladegeräte bald einsatzbereit sein werden.

Die neuen AFIR-Vorgaben sollen dafür sorgen, dass das Aufladen von Elektrofahrzeugen in allen EU-Ländern nahtlos funktioniert. Sie werden nicht nur eine flächendeckende Verfügbarkeit von Schnellladestationen im gesamten TEN-T-Netz gewährleisten, sondern auch den Nutzern den Zugang zu diesen Ladestationen erleichtern. Das Tempo der Einführung wird je nach dem aktuellen Stand der einzelnen Länder variieren, doch bis zum Ende des Jahrzehnts wird AFIR für ein robustes Netz an Ladestationen in der Region sorgen.


Schwerpunkt: Privates Laden

Auch wenn der Zugang zu öffentlichen Ladestationen – oder vielmehr dessen Fehlen – die gesamte Aufmerksamkeit der Medien auf sich zieht, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass der Großteil des Ladevorgangs nach wie vor über private Ladegeräte zu Hause erfolgt. Dieses entscheidende Detail ist den europäischen Gesetzgebern nicht entgangen, und kürzlich hat das Europäische Parlament die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) verabschiedet, die neue Anforderungen an die Ladeinfrastruktur und die Vorverkabelung in Gebäuden und angrenzenden Parkplätzen sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz vorschreibt.

 

Gemäß der neuen Richtlinie „sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verfahren für die Installation von Ladestationen zu vereinfachen, zu straffen und zu beschleunigen sowie Hindernisse für die Installation von Ladestationen in Mehrfamilienhäusern zu beseitigen. Zudem gilt nun die neue Anforderung, dass Ladestationen intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden unterstützen müssen.“

Gemäß der EPBD muss in neuen und sanierten Wohngebäuden mit mehr als drei Parkplätzen mindestens eine Ladestation vorhanden sein, und für mindestens 50 % der Parkplätze muss eine Vorverkabelung sowie eine Leitungsführung für Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorhanden sein. Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Parkplätzen sollten mindestens eine Ladestation für jeweils fünf Stellplätze aufweisen, und Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen sollten mindestens eine Ladestation für jeweils zehn Stellplätze vorweisen.

Die überarbeitete EPBD ergänzt die AFIR perfekt, und gemeinsam sollten die beiden Rechtsvorschriften in der Lage sein, die Lücken in der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Europa zu schließen.

Autor: Srikant Jayanthan, Senior Research Analyst, S&P Global Mobility

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